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Rechtliche Hintergründe der Vorgaben zur Barrierefreiheit

Die EU-Richtlinie 2016/2102

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, Seiten 1-15) ist am 22.12.2016 in Kraft getreten (Artikel 14 RL). Sie musste bis 23.9.2018 in deutsches Recht umgesetzt sein (Artikel 12 Absatz 1 RL). Das betraf neben dem Bund auch die Bundesländer sowie die Kommunen (vgl. Rl Artikel 3 Nummer 1 RL). Aus diesem Grund wurde auf Bundesebene und in Bremen das Behindertengleichstellungsgesetz angepasst.

Durch die EU-RL 2016/2102 sollen Barrieren, die den Zugang zum Medium Internet für Menschen mit Behinderungen erschweren, abgebaut werden. Sie regelt Mindestanforderungen für den barrierefreien Zugang zu Webseiten und mobilen Anwendungen. Sie gelten für alle öffentlichen Stellen im Sinne der Richtlinie also z.B. alle Stellen Verwaltungen, Gerichte, Finanzämter, Bibliotheken, Universitäten. Keine Vorgaben werden für die Privatwirtschaft vorgesehen. (ZB 2-2017). Die neuen Regelungen entsprechen weitgehend der BITV des Bundes. Im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz erfolgt ein dynamischer Verweis auf die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BITV) des Bundes in der jeweils geltenden Fassung: BITV 2.0 vom 21.5.2019

Gelten die Vorgaben für alle Webseiten? Und sind auch Intranetseiten betroffen?

Die kurze Antwort lautet: Ja. Das BremBGG ist voll umfassend, auch das in Bremen eingesetzte Dokumentenmanagementsystem VIS und alle Anwendungen mit grafischen Oberflächensind betroffen. Es gibt so gut wie keine Ausnahmen mehr, auch der gesamte Intranetbereich ist betroffen:

§ 13 Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen der Freien Hansestadt Bremen (1) ... Digitale Auftritte und Angebote öffentlicher Stellen sind ihre Websites, Anwendungen für mobile Endgeräte und sonstige Apps sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden. Zu den Websites gehören auch die für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet sowie die sonstigen Angebote im Internet. Schrittweise barrierefrei gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, so dass sie von Menschen mit Behinderungen in der Regel uneingeschränkt genutzt werden können.

Zum Inhalt von Websites und mobilen Anwendungen gehören:
  • Textuelle und nicht textuelle Informationen
  • Dokumente und Formulare zum Herunterladen und beidseitige Interaktion wie z.B. die Bearbeitung digitaler Formularen
  • die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen