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Was muss bei der Pflege externer Inhalte auf dem eigenen Auftritt berücksichtigt werden?

Allgemein ist eine öffentliche Stelle als Diensteanbieter gem. § 7 Absatz 1 Telemediengesetz (TMG) sowohl für eigene Inhalte als auch für fremde Inhalte, bei denen von außen nicht erkennbar ist, dass sie nicht von ihr stammen, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich, z.B. im Bereich des Strafrechts, Urheberrechts oder der Amtshaftung. Für fremde Inhalte, die als solche erkennbar sind, gilt unter Umständen eine Haftungsprivilegierung im Sinne des §§ 8-10 TMG.